Das Ordnungsamt des Bezirks Neukölln von Berlin erlässt anlässlich des Jahreswechsels 2025/2026 eine Allgemeinverfügung zum Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung. Das Verbot dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf die Vermeidung von Bränden, Verletzungen und anderen Gefahren. Die Allgemeinverfügung gilt als öffentlich bekannt gegeben und tritt am 11. Dezember 2025 in Kraft.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung – Böller – dürfen entsprechend der Allgemeinverfügung über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot hinaus am 31. Dezember 2025 vor 18 Uhr und am 1. Januar 2026 nach 7 Uhr im gesamten Gebiet des Bezirks Neukölln von Berlin nicht abgebrannt werden. Verstöße gegen das Verbot können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Personen unter 18 Jahren ist es darüber hinaus ganzjährig verboten, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 abzubrennen. Grundsätzlich ist auch das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen (z. B. Tankstellen) verboten.
Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Die Neuköllner „Allgemeinverfügung zum Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung anlässlich des Jahreswechsels 2025/2026“ gibt es hier.
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